zu diesem Ergebniss komme ich wenn dich die letzten beide Beiträge im blog des Mobbing Gegner.de lese.
1+1=2
zu 1. Es ist (zu) ruhig geworden und macdet berichtet über handwerkliche Übungen zum Bürokram. Ich schliese daraus, das er mal wieder eine Abmahnung oder gar Klage bekommen hat. War es der üble cyber-mobber Klaus-Dieter May?
zu 2. Es scheint, als lassen ihn älter gewordene, gelangweilte weibliche Zeitgenossen einfach nicht zu Ruhe kommen. Zeitdiebe! Ingrid Sperber und Renate Hartwig haben wohl die sofortige Löschung des Artikels über die Scientology-Connection im ARD-Mittagsmagazin im Feed des planets newsclick.mobbing-gegner.de als Einladung verstanden ihn zu belästigien. Das meine Damen ist autsch. Weshalb macdet gleich alles vom Katzenfreund gelöscht hat läßt die Vermutung zu, das da doch mehr Ärger als Freude mit dem FeedJack aufkommt
Sein Problem. Das nächste Mal wird er wohl genauer hinschaunen wem er da zu vermeintlichem Recht verhilft. Alleine die Ausschnitte aus den Beitrag (gut geschrieben) lassen doch zumindest Argwohn aufkommen
Interessanter ist hingegen der Fall des angeblichen Internetopfers Ingrid Sperber. Ingrid Sperber ist es unangenehm, dass in einem öffentlichen Urteil im Internet nachzulesen ist, wie sie selbst mit der Veröffentlichung von privaten E-Mails die mutige Scientology-Aussteigerin Ilse Hruby unter Druck setzen wollte. Bemerkenswert dabei ist, dass Ingrid Sperber nach wie vor mit der vermeintlichen Scientology-Kritikerin Renate Hartwig zusammenarbeitet, die mit ihren reißerischen Publikationen Kritikern von Scientology vermutlich mehr geschadet als genutzt hat. Natürlich muss man Ingrid Sperber – genauso wenig wie Renate Hartwig natürlich – deshalb nicht als getarnte Scientology-U-Boote in der Bewegung der Scientology-Aussteiger ansehen. Ingrid Sperber betont schließlich auf ihrer Webseite, sie hätte nie ein Seminar dieser Organisation besucht und sei nicht als “scientologynah” einzustufen.
Aber vielleicht gibt die Connection vom ARD-Mittagsmagazin über Internetvictims weiter zu Ingrid Sperber und Renate Hartwig bis hin zum Dementi eines Scientology-Verdachtes vielleicht doch dem einen oder anderen zu denken. Man könnte sich da zum Beispiel die Frage stellen, was für Organisationsstrukturen es eigentlich braucht, um eine milliardenschwere “Mafia” wie den internationalen Adressbuchbetrug aufzuziehen.
Aber das wäre nicht seriös. Hoch lebe stattdessen der deutsche Qualitätsjournalismus, so wie ihn Bernhard Schäfer im ARD-Mittagsmagazin zelebriert.
Da scheinen Damen Rechte für sich in Anspruch zu nehmen, die sie anderen scheinbar nicht zubilligen. Sie quietschen dann aber wie Klaus-Dieter May rum, wenn diese Dinge im Internet zu lesen sind. Furchtbar. Die geistge Nähe zu dem mobbing-web-troll wir durch Lektüre des Urteils noch deutlicher. Meine Damen, wer derart im Glashaus sitzt sollte sich befleißigen
Halt durch Alter. Zorro ist bei dir.
http://www.ilsehruby.at/gvg.html
Prozess Ilse Hruby gegen Ingrid Sperber: Gegenstand der Auseinandersetzung
Im Jahr 1999/2000 entstand ein Kontakt mit Ingrid Sperber aus Leipzig, um mich mit ihr über “Erfahrungen mit der Scientology-Kirche auszutauschen und diese bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Scientology zu unterstützen”, so beschreibt es das Amtsgericht im Tatbestand des Urteils unten. Es ging also um Scientology-Kritik.
Ich hatte Ingrid Sperber für eine Freundin gehalten. Im Spätsommer 2000 erschien mein Scientology-kritisches Buch. Kurz darauf entdeckte ich auf der Webseite von Ingrid Sperber drei von mir verfasste und als privat erkennbare e-mails auf ihrer Webseite. Ich hatte dafür selbstverständlich keine Erlaubnis gegeben und sie hatte auch nicht etwa rückgefragt.
Es war zu befürchten, dass durch diese Veröffentlichung meine Glaubwürdigkeit und das Anliegen meines Buches Schaden nehmen könnten.
Eine Klage gegen die Mail-Veröffentlichung war erfolgreich (siehe unten), leider endete der Vorgang damit nicht.
Ingrid Sperber wirbt für ein 2002 erschienenes Buch in dem über Scientology-Kritiker hergezogen wird, und veröffentlicht einen Ausschnitt daraus (Stand: 24.2.2008, zu finden bei ingrid-sperber.de als “Leseprobe 1″), in dem dieses Urteil irreführend dargestellt wird. In diesem Buch wird u.a. behauptet, ich sei Ingrid Sperber “massiv in den Rücken gefallen”, habe sie “provoziert”, habe mich mit einer “durchtriebenen Boshaftigkeit” zum “Täter” entwickelt, und noch diverse andere vermeintliche Missetaten.
Nicht erwähnt wird dort, worum die Auseinandersetzung mit Ingrid Sperber ging. Ausserdem wird zwar erwähnt dass ich klagte, aber nicht, dass ich die Klage gewann.
Ingrid Sperber hat also private E-Mails veröffentlicht. Sie war demnach die tatsächliche damalige “Täterin”. Heute sieht sie sich durch die Urteilsveröffentlichung an den Pranger gestellt. Sie trat sogar im Fernsehen auf, in einem Beitrag über Opfer des Internets.
Es ist deshalb noch immer notwendig, den tatsächlichen Gegenstand der Auseinandersetung aufzuzeigen, wie er von unabhängiger Seite, nämlich einem Gericht, gesehen wurde.
In dem Rechtsstreit
Ilse Hruby-Plechl,
(…)
(…) Wien,
Verfügungsklägerin
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kai Vinck,
Prof. Dr. Paul W. Hertin,
Dr. Christian Schertz und Kollegen,
Uhlandstr. 173/174, 10719 Berlin – 1564/00
g e g e n
Ingrid Sperber,
(…)
(…) Leipzig,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Heinz B. Becker,
Frank M. Büser und Kollegen,
Königsallee 74, 40212 Düsseldorf -
Verfügungsbeklagte,
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Abteilung 10, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2000 durch die Richterin Jorcke-Kaßner
für Recht erkannt:
1. Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsstrafe bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, E-Mails, welche die Verfügungsklägerin privat an sie geschickt hat, im Internet zum Abruf durch jedermann bereitzustellen und zwar insbesondere E-Mails mit dem im folgenden wiedergegebenen Text:
a)
(…)
b)
(…)
c)
(…)
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Veröffentlichung von E-Mails auf der Homepage der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsbeklagte befasst sich mit der Veröffentlichung von Informationen über die Scientology-Kirche. Sie unterhält unter der Adresse “www.ingrid-sperber.de” eine Homepage, auf der sie seit Ende September 2000 die im Tenor genannten E-Mails, die ihr von der Verfügungsklägerin übersandt worden sind, zum öffentlichen Abruf einstellt.
Die Verfügungsklägerin war mit einem Mitglied der Scientology-Kirche verheiratet und nahm nach der Trennung von ihrem Ehemann Kontakt zu der Verfügungsbeklagten auf, um sich mit ihr über ihre Erfahrungen mit der Scientology-Kirche auszutauschen und diese bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Scientology zu unterstützen. Die Parteien führten eine rege E-Mail-Korrespondenz, im Zuge derer die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten Privates mitteilte, sowie Informationen über Mitglieder der Scientology-Kirche und einige Fotografien darunter ein Foto von ihrer Hochzeit übersandte. Auf Wunsch der Verfügungsklägerin richtete ihr die Verfügungsbeklagte eigenen Bereich auf ihrer Homepage ein, auf dem die Verfügungsklägerin ihre Erfahrungsberichte und Bilder zum Abruf im Internet bereitstellen konnte. Zwischenzeitlich hat die Verfügungsklägerin ein Buch mit dem Titel “Meine Ehe mit einem Scientologen” veröffentlicht.
Kurz vor Erscheinen des Buches stellte die Verfügungsklägerin fest, dass ihr Hochzeitsfoto im Internet zum Abruf bereit gestellt worden war. In Reaktion hierauf veröffentlichte die Verfügungsklägerin einen Beitrag in einer Newsgroup zum Thema Scientology, in dem sie der Verfügungsbeklagten vorwarf, dieses Foto ohne ihre Einwilligung weitergegeben zu haben. Die ungenehmigte Veröffentlichung des Fotos komme den Methoden des Geheimdienstes der Scientology Kirche “OSA” gleich. Diesen Beitrag nahm die Verfügungsbeklagte zum Anlass, die im Tenor genannten E-Mails in ihre Homepage einzustellen.
Die Verfügungsklägerin behauptet, die Veröffentlichung der von ihr an die Verfügungsbeklagte gesandten E-Mails diene allein dazu, sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Sie ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte habe mit der Veröffentlichung der privaten Korrespondenz auf ihrer homepage gegen ihren Willen in ihre Privatsphäre eingegriffen.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
es der Verfügungsbeklagten unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsstrafe bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die auch im Wiederholungsfalle 2 Jahre nicht überschreiten darf, zu untersagen, E-Mails, welche sie privat an die Verfügungsbeklagte geschickt hat, im Internet zum Abruf durch jedermann bereitzustellen und zwar insbesondere E-Mails mit dem im Folgenden wiedergegebenen Text:
(…)
(…)
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
Sie behauptet, die Verfügungsklägerin habe ihr eine Fülle von E-Mails und Fotografien gesandt, die sämtlich dazu bestimmt gewesen seien, von ihr auf der für sie eingerichteten Web-Site veröffentlicht zu werden. Die Verfügungsklägerin sei daher mit der Veröffentlichung sämtlicher E-Mails einverstanden gewesen. Im Übrigen habe sie sich nur gegen die Vorwürfe der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Hochzeitsfotos zur Wehr gesetzt.
Sie meint ferner, dass ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der E-Mail-Korrespondenz bestehe, weil die Verfügungsklägerin mit ihrem Buch in die Öffentlichkeit getreten sei. Schließlich verbreite die Verfügungsklägerin laufend selbst Informationen privater Natur über andere, so dass sie sich nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes berufen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag ist zulässig. Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß § 32 ZPO für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig. Die Verfügungsklägerin macht die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes geltend. Tatort der von der Verfügungsklägerin gerügten Persönlichkeitsrechtsverletzung ist jeder Ort, an dem die Informationen, die die Verfügungsbeklagte auf ihrer Web-Site veröffentlicht, abgerufen werden können, mithin auch der Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 936, 938 Abs. 2, 922 Abs. 1 ZPO ist begründet. Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer privaten Korrespondenz gegen die Verfügungsbeklagte aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zu.
1 . Die Veröffentlichung privater Korrespondenz und von Aufzeichnungen, die nur für den Adressaten bestimmt sind und auch bei verständiger Würdigung ihres Inhaltes aus Sicht der Öffentlichkeit keinem größeren Kreis von Lesern zur Verfügung gestellt werden sollten, verletzt das Recht am eigenen Wort und stellt damit einen Eingriff in das von §823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (Soergel-Zeuner, 12. Aufl. 1998, Rdnr. 76 zu § 823 Abs. 1 BGB). Mit der Veröffentlichung der an sie gerichteten E-Mails hat die Verfügungsbeklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin eingegriffen. Der Eingriff ist weder von einer Einwilligung der Verfügungsklägerin gedeckt, noch kann sich die Verfügungsbeklagte darauf berufen, die Veröffentlichung erfolge in Wahrnehmung berechtigter Interessen.
a) Die E-Mails, die die Verfügungsbeklagte auf ihrer Homepage eingestellt hat, enthalten auch soweit sie die geplante Veröffentlichung von Fotografien auf einer eigenen Web-Site der Verfügungsklägerin betreffen, ausschließlich Äußerungen, die ersichtlich nur für die Verfügungsbeklagte bestimmt waren. Sie sind der Privat- bzw. Geheimsphäre der Verfügungsklägerin zuzuordnen und durften der Öffentlichkeit daher grundsätzlich nur mit Einwilligung der Verfügungsklägerin zur Verfügung gestellt werden.
Die Verfügungsbeklagte hat nicht dargetan, dass die Verfügungsklägerin damit einverstanden war, dass sie alle ihre E-Mails auf ihrer Web-Site veröffentlicht. Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte gebeten hat, eine Web-Site für sie zu erstellen, auf der ihre Erfahrungsberichte zum Thema Scientology und auch Fotografien dem interessierten Leser zugänglich gemacht werden sollten, lässt nicht darauf schließen, dass zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestand, dass auch Mitteilungen, die ihrem Wortlaut nach ausschließlich an die Verfügungsbeklagte gerichtet sind, im Internet zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. Auch den von den Parteien zu den Akten gereichten E-Mails lässt sich nicht entnehmen, dass diese selbst in die Homepage der Verfügungsbeklagten eingestellt werden sollten. Schließlich oblag es der Verfügungsbeklagten nach ihrem eigenen Vortrag, die Web-Site der Verfügungsklägerin zu gestalten. Dass dieser Auftrag auch die Veröffentlichung privater Mitteilungen erfasste, die geeignet sind, die Verfügungsklägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ist nicht anzunehmen.
b) Die Veröffentlichung der privaten E-Mail-Korrespondenz ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Verfügungsklägerin durch ihre Beteiligung an den Diskussionen in den Newsgroups zum Thema Scientology und im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihres Buches selbst einen Teil ihres Privatlebens an die Öffentlichkeit getragen hat. Denn auch derjenige, der für einen gewissen Zeitraum im öffentlichen Leben in Erscheinung tritt, begibt sich nicht jeglichen Schutzes der Privatsphäre. Eine Einschränkung des allgemeinen. Persönlichkeitsrechtes zugunsten der Veröffentlichung privater Vorgänge und Informationen kommt auch in diesem Fall nur in Betracht, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse des Betroffenen an der Wahrung des vertraulichen Charakters seiner Mitteilungen überwiegt. Dass der Inhalt der von der Verfügungsbeklagten ins Internet gestellten E-Mails in irgendeiner Weise für die (an Informationen über Scientology) interessierte Öffentlichkeit von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich.
c) Schließlich kann sich die Verfügungsbeklagte auch nicht auf ein “Recht zum Gegenschlag” berufen. Zwar muss derjenige, der sich in der Öffentlichkeit negativ über andere äußert, seinerseits eine angemessene Erwiderung hinnehmen. Die Verfügungsklägerin musste daher damit rechnen, dass die Verfügungsbeklagte auf ihren Beitrag in der Newsgroup, in dem sie über die Weiterleitung des Hochzeitsfotos berichtet hat, mit einer Gegendarstellung regiert. Der “Gegenschlag” muss indes noch als adäquate Reaktion auf die vorausgegangene Äußerung angesehen werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dabei kann dahin stehen, ob die Verfügungsklägerin in die Veröffentlichung des Hochzeitsfotos eingewilligt hat. Dem Text der von der Verfügungsbeklagten ins Internet eingestellten E-Mails lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Verfügungsklägerin mit der Weiterleitung des Fotos an Dritte einverstanden war. Es sollte vielmehr “vorerst’ nur der Verfügungsbeklagten zur Verfügung stehen. Die Veröffentlichung der E-Mails konnte daher auch nicht dazu dienen, eine von der Verfügungsklägerin möglicherweise zu Unrecht aufgestellte Behauptung richtig zu stellen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die Verfügungsklägerin durch Veröffentlichung vertraulicher Mitteilungen in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen, ist nicht ersichtlich.
2. Da die E-Mails der Verfügungsklägerin nach dem Vortrag der Parteien nach wie vor über die Homepage der Verfügungsbeklagten abgerufen werden können und der Verfügungsbeklagten nach ihrem eigenen Vortrag weitere vier Aktenordner privater Korrespondenz zur Verfügung stehen, besteht Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 BGB.
3. Der Verfügungsklägerin steht schließlich ein Verfügungsgrund zur Seite, da die Verfügungsbeklagte bereits widerrechtlich in ihren von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtskreis eingegriffen hat, zukünftige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Verfügungsklägerin zu besorgen sind und das Recht der Verfügungsklägerin, keine widerrechtlichen Eingriffe in ihre Privatsphäre dulden zu müssen, nur durch ein einstweiliges Verbot, die E-Mails zum Abruf durch jedermann ins Internet einzustellen, begegnet werden kann.
Die dem Anspruch auf Untersagung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung innewohnende Dringlichkeit ist vorliegend auch nicht dadurch entfallen, dass die Verfügungsklägerin ihren Antrag erst etwa einen Monat, nachdem sie von dem Eingriff erfahren hat, bei Gericht einreichte. Denn dieser Zeitraum war der Verfügungsklägerin für die Prüfung der Rechtslage und zur Vorbereitung der Klage nebst vorprozessualem Abmahnschreiben zuzubilligen. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Charlottenburg verursachten Verzögerungen fallen nicht der Verfügungsklägerin zur Last.
4. Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO, die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Jorcke-Kaßner
Dieser Rechtsstreit wurde anschliessend “in der Hauptsache erledigt”, da Ingrid Sperber nach diesem Urteil die geforderte Unterlassungserklärung abgab. Eine Berufung weil die einstweilige Verfügung angeblich nicht korrekt zugestellt sei, wurde am 12.11.2001 vom Landgericht Berlin abgewiesen. Ingrid Sperber musste deshalb die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
52 S 80/01
10 C 1011/00 AG Charlottenburg |
|
verkündet am:
12. November 2001
Liebau
Justizangestellter |
In dem Rechtsstreit
der Ingrid Sperber,
(…) Leipzig, |
Verfügungsbeklagte, Berufungsklägerin
und Anschlussberufungsbeklagte, |
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte: Becker & Büser,
Königsallee 74, 40212 Düsseldorf,
gegen
die Ilse Hruby-Plechl,
(…) Wien, |
Verfügungsklägerin, Berufungsbeklagte
und Anschlussberufungsklägerin, |
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hertin und Kollegen,
Uhlandstr. 173/174, 10719 Berlin,
hat die 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Röhrmann, die Richterin am Landgericht Lage-Graner und die Richterin Schumann für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Dezember 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 10 C 1011/00 – wird zurückgewiesen.Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 27. Dezember 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 10 C 1011/00 – abgeändert:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung ist dagegen begründet.
I. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin ist eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage.
Die Klägerin hat dies zulässigerweise im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht. Bei einer Erledigung nach Urteilserlaß bleibt dem Kläger nämlich nur die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zum Zweck der Abgabe der Erledigungserklärung in der höheren Instanz einzulegen (MüKo, 2. Auflage, § 91 a Rn 113).
II. Der Feststellungsantrag ist begründet; denn der ursprünglich zulässige und begründete Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten am 27.02.2001 unbegründet geworden.
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war ursprünglich zulässig und begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gem. § 543 I ZPO Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die einstweilige Verfügung auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Klägerin die Vollziehungsfrist nach § 929 II ZPO nicht gewahrt hätte. Vielmehr hat die Klägerin mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Tenors der einstweiligen Verfügung im Parteiwege diese wirksam vollzogen.
Dabei schließt sich die Kammer der herrschenden Auffassung an, wonach auch bei der Urteilsverfügung allein eine Zustellung von Amts wegen für die Vollziehung gem. § 929 II ZPO nicht genügen kann (Zöller/Vollkommer, 22. Auflage, § 929 Rn 12, 18 m.w.N.; BGH NJW 1993,1077), da für eine Vollziehung i.S.d. Gesetzes ein eigenes Tätigwerden des Gläubigers erforderlich ist, mit dem er seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch machen zu wollen.
Welche zusätzlichen Maßnahmen der Gläubiger ergreifen muß, um die Unterlassungsverfügung wirksam zu vollziehen, ist gesetzlich nicht geregelt. Überwiegend wird für eine Vollziehung zusätzlich eine wirksame Parteizustellung gefordert (Zöller/Vollkommer, 22. Auflage, § 929 Rn 18 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin vorgenommene Parteizustellung nicht gerecht.
Die Klägerin hat hier im Parteiwege lediglich die beglaubigte Abschrift einer gerichtlich erteilten einfachen Abschrift ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt. Letzteres ist allerdings unbedenklich, da auch eine vom Gläubiger zusätzlich beantragte Ausfertigung weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthalten würde (§ 317 II ZPO). Jedoch ist zur Vollziehung i.S.v. § 929 II ZPO die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung erforderlich (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 60. Auflage, § 936 Rn 9; OLG Hamburg GRUR 1998,175). Die beglaubigte Abschrift muß dabei den Ausfertigungsvermerk erkennen lassen (Wieczorek/Schütze, 3. Auflage, § 929 Rn 6). Daran fehlt es hier. Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich dies auch nicht durch die später erfolgte Zustellung von Amts wegen gem. § 187 ZPO heilen. § 187 ZPO ist hier nicht einschlägig, da bei Übergabe einer beglaubigten Abschrift ohne Ausfertigungsvermerk der Fehler dem Zustellungsgegenstand selbst anhaftet. Es handelt sich weder um einen Fehler der Art der Zustellung, noch des Zustellungsakts an sich (BGH NJW 1987,2868; MüKo, 2. Auflage, § 187 Rn 6 m.w.N; ).
Jedoch ist die Parteizustellung nicht die einzige Möglichkeit, um eine durch Urteil ergangene Unterlassungsverfügung wirksam zu vollziehen (BGH NJW 1990, 124; BGH NJW 1993,1079).
Es muß sich dabei aber stets um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (BGH NJW 1993,1079). Unzureichend sind bloß fernmündliche Erklärungen oder eine Leistungsaufforderung unter Bezugnahme auf den Titel (BGH aa0.).
Die Parteizustellung der beglaubigten Abschrift ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe als ausreichend anzusehen. Die Klägerin hat der Beklagten den Tenor der Unterlassungsverfügung unter Beifügung einer Zustellungskarte über ihren Rechtsanwalt zugestellt. Damit hat sie in urkundlich belegter Weise zu erkennen gegeben, dass sie von dem Titel auch Gebrauch zu machen gedenkt.
Diese Vollziehungsmaßnahme erfolgte innerhalb der Frist des § 929 II ZPO, denn die Urteilsverfügung wurde am 27.12.2000 verkündet und bereits am 04.01.2001 ging dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die beglaubigte Abschrift des Tenors zu.
Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2001 hat auch erledigende Wirkung, denn hierdurch ist das Tatbestandsmerkmal der Wiederholungsgefahr weggefallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 97 I ZPO.
| Dr. Rohrmann |
Lage-Graner |
Schumann |
Ergänzende Informationen und rechtliche Hintergründe:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – seit 1954 besonders geschützt.
http://home.snafu.de/tilman/hartwig_urteil_zensiert.html autsch da war doch malwas???
Amtsgericht Charlottenburg
Geschäftsnummer:
230 C 150/01
[Bärchen]
Im Namen des Volkes Abschrift
Verkündet am 25.01.2002
Kampe
Justizangestellte
In dem Rechtsstreit
1. Frau Ilse Hruby-Plechl
2. Herr Tilman Hausherr,
Kläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Hertin u.a., Kurfürstendamm 54/55, 10707 Berlin, – 00945-01 -
gegen
Frau Renate Hartwig,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becker & Büser, Königsallee 74, 40212 Düsseldorf, -
- SS/ul/020035/201101 -
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Abt. 230, auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2001 durch die Richterin am Amtsgericht Morsch für Recht erkannt:
Der Beklagten wird auf Antrag des Klägers zu 2. unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die auch im Wiederholungsfalle 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, den Text
(…)
in Bezug auf den Kläger zu 2. im Internet, insbesondere in der Newsgroup de.soc.weltanschauung.scientology zum Abruf durch jedermann einzustellen.
2. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.
Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu 1. selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- Euro zuzüglich des jeweils beizutreibenden Betrages.
Die Klägerin zu 1. darf die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so kann dies durch Hinterlegung erfolgen. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91 10559 Berlin 21 – auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wann dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zu Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.
Tatbestand
———-
Die Parteien gehören zum Kreis der öffentlichen Kritiker der Scientology-Sekte. Das zentrale Forum, in dem die Kritiker der Scientology-Sekte agieren, ist die Newsgroup de.soc.weltanschaung.scientology im Internet.
Am 10. Juli 2001 stellte die Beklagte einen Beitrag mit dem Titel “…” in dieses Diskussionsforum ein. Hinsichtlich des gesamten Textes, dessen streitgegenständlicher Teil sich aus dem Antrag der Kläger ergibt, wird auf Blatt 23-26 Band I der Akten verwiesen. Der Text besteht im ersten Teil (von … bis …) aus einem Brief, den die Klägerin zu 1. am 14. März 2000 an die Beklagte und Frau Ingrid S. per E-Mail übersandt hatte (Bl. 35 Band I d.A).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 (Bl. 48-54 d.A. Bd. I) wurde die Beklagte erfolglos seitens der Kläger aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Klägerin zu 1. war mit einem Scientologen verheiratet und ist nunmehr die Lebensgefährtin des Klägers zu 2..
Die Kläger tragen vor:
Das Einstellen des Textes in die Newsgroup stelle eine Persönlichkeitsverletzung der Kläger dar.
Der erste Teil des Textes verletze das Recht der Klägerin am eigenen Wort, da es sich hierbei um einen Brief handele, den die Klägerin zu 1. an die Beklagte und Frau S. übermittelt habe und der Brief nur zur Kenntnisnahme durch diese Personen gedacht gewesen sei. Besonders zu beachten sei, dass es sich hierbei um einen Text in bezug auf den späteren Lebensgefährten der Klägerin zu 1. handele und der Text beleidigende Elemente enthalte.
Die Klägerin zu 1. werde durch die Veröffentlichung ihres Briefs persönlich betroffen, da sie erkennbar sei. So enthalte der gesamte Text eine Vielzahl von individualisierenden Merkmalen des Lebenslaufes der Klägerin zu 1.: Sie ist Österreicherin. Sie lebt mit dem Kläger zu 2. zusammen, der in dem Beitrag namentlich benannt ist. Sie führte in Berlin ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Frau S. wegen der Veröffentlichung von privaten Briefen. Sie hat ein Buch über die Erfahrungen mit ihrem früheren Ehemann veröffentlicht und zunächst einen engen Kontakt mit der Beklagten und Frau S. gepflegt, der dann später abbrach.
Die Klägerin zu 1. sei auch erkannt worden, was sich daraus ergebe, dass Dritte Beiträge in das genannte Diskussionsforum eingestellt hätten, in denen sie darüber berichtet haben, dass die Klägerin zu 1. im Juli bei der Talkshow “Fliege” gewesen sei, in dem sie ausführlich über ihr Leben mit dem Scientology Mitglied und Ehemann berichtet hat.
Dem unbefangenen Leser sei klar gewesen, dass die Beklagte hier gerade mit einem Zitat der Lebensgefährtin des Klägers zu 2. eine besondere Kritikspitze erreichen konnte und wollte.
Auch der 2. Teil des Zitates (…) stelle eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin zu 1. dar – wobei dahinstehen könne, ob es sich hierbei um eine E-Mail der Klägerin zu 1. gehandelt habe – da der unbefangene Leser den Brief der Klägerin zu 1. ebenfalls zugeordnet habe, was aber unzutreffend sei.
Der Text verletze auch das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2..
Die Beklagte habe sich die in dem Text verwendeten Zitate zueigen gemacht und sie seien ihr daher wie eine eigene Äußerung zuzurechen. Es handele sich um eine Generalabrechnung mit dem Kläger zu 2. und der Inhalt der zitierten Aussage stelle eine ehrverletzende und diffamierende Schmähkritik dar, die den Schutz der Meinungsfreiheit für sich nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Es handele sich hier um eine Privatfehde und an der Veröffentlichung dieser Aussage im Internet bestehe keinerlei öffentliches Interesse.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg folge daraus, dass der streitgegenständliche Text weltweit, daher auch in Berlin, abrufbar sei und der Streitwert auf 2.500,– DM geschätzt werde.
Die Kläger beantragen,
der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die auch im Wiederholungsfalle 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, den Text “…” in Bezug auf den Kläger zu 2. im Internet, insbesondere in der Newsgroup de.soc.weltanschauung.scientology zum Abruf durch jedermann einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und entgegnet:
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg sei nicht gegeben, da der Streitwert erheblich über 10.000,– DM liege und bestritten werde, dass der streitgegenständliche Beitrag der Beklagten in Berlin abgerufen wurde.
Das Persönlichkeitsrecht der Kläger sei nicht verletzt. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1. liege schon deshalb nicht vor, weil durch die Veröffentlichung der anonymisierten Briefe deren Erkennbarkeit nicht gegeben sei. Die individualisierenden Merkmale der Klägerin seien im letzten Teil des Beitrages der Beklagten nicht mehr aufgegriffen worden und ein Bezug zu dem vorstehenden Text könne nicht hergestellt werden.
Darüber hinaus habe sich die Beklagte auch erkennbar nicht den Inhalt der hier streitgegenständlichen E-Mail zueigen gemacht, sondern sich hiervon eindeutig distanziert. Wenn jemand die zitierte E-Mail mit der Klägerin zu 1. im Zusammenhang bringen konnte, so nur deshalb, weil er bereits vorher von der E-Mail und der Autorenschaft der Klägerin zu 1. gewusst habe. Sie habe die E-Mail als Beleg für ihre Ansicht verwendet, dass sich Menschen ändern und Vorverurteilungen nur kontraproduktiv sein können. Schon hieraus ergebe sich, dass es sich nicht um eine Schmähkritik gehandelt habe. Es habe sich vielmehr um Meinungsäußerungen gehandelt, die als Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage abgegeben worden seien, nämlich wie die Scientology-Bewegung am besten zu bekämpfen sei und vor allem, wie die Kritiker der Scientology miteinander umzugehen hätten. Schließlich komme das Newsgroupforum einem virtuellen Stammtisch gleich, an welchem schnell einmal in überheizter Diskussion “kräftiger” formuliert werde als gewöhnlich. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen. Von Schmähkritik könne hier jedoch keine Rede sein.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist sachlich zuständig gemäß § 23 Ziff. 1 GVG a.F., da der Streitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung 10.000,– DM nicht überstiegen hat und gemäß § 23 Ziff. 1 GVG 5.000 Euro nicht übersteigt. Es handelt sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert sich nach den §§ 3, 5 ZPO, 12 Abs. 2 GKG richtet. Das Gericht folgt der Ansicht des LG Hamm (MDR 1980, 613), wonach, obgleich es keinen Regelwert mehr wie früher (§ 14 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.) gibt, im Regelfall der Wert von 4.000,– DM nicht unterschritten werden soll. Wertungsumstände, die zu einem höheren Streitwert führen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um eine Grundsatzentscheidung, sondern um einen Einzelfall, der nicht ohne weiteres auf ähnlich gelagerte Fälle übertragbar ist. Es ergeben sich aus der Entscheidung auch keine Weiterungen in wirtschaftlicher Hinsicht für die Parteien und es handelt sich bei den Parteien auch nicht um Personen der Zeitgeschichte. Schließlich geht es vorliegend nicht um die Unterlassung von einer Veröffentlichung in Printmedien mit hoher Auflage, vielmehr erreicht die Veröffentlichung in dem hier in Rede stehenden Chatroom nur einen eng begrenzten Interessentenkreis. Gemäß § 5 ZPO beträgt der Streitwert mithin 4.000,– Euro (8.000,– DM) und die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist nicht gegeben.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg folgt aus § 32 ZPO. Die unerlaubte Handlung ist dort begangen, wo das Medium, in das der Text eingestellt ist, bestimmungsgemäß abrufbar ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., S 32 Anm. 17; KG, NJW 97, 3321). Auf die Frage, ob der Text tatsächlich im Gerichtsstand des Amtsgerichts Charlottenburg abgerufen worden ist, kommt es ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob bei dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand das Printmedium tatsächlich gelesen worden ist.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger zu 2. hat einen Anspruch auf Unterlassung der Einstellung des im Tenor bezeichneten Textes im Internet gegen die Beklagte gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
Der Umstand der Weigerung der Beklagten, eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben, begründet die Wiederholungsgefahr gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Übrigen wird die Wiederholungsgefahr im Medienrecht bereits dann angenommen, wenn eine rechtswidrige Veröffentlichung erfolgt ist (Prinz/Peters, Medienrecht, 334).
Eine solche rechtswidrige Veröffentlichung liegt hier vor. Die Einstellung des aus dem Tenor ersichtlichen Textes verletzt das gemäß § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2. In Ermangelung eines Rechtfertigungsgrundes, insbesondere der Wahrnehmung berechtigter Interessen, stellt sich dieser Eingriff als rechtswidrig dar. Der Text verletzt die persönliche Ehre des Klägers zu 2., und zwar sowohl seinen Anspruch auf Achtung als auch den seines guten Rufes. Die Verletzung des Achtungsanspruchs liegt in der Darstellung des Klägers zu 2. als einer wesenlosen Person, die mit menschlicher Kommunikation nicht mehr zu erreichen ist, sondern der nur noch mit körperlicher Gewalt begegnet werden kann. Die Formulierung “…” sowie “…” und der Passus “…” beschreiben eine Person, die es kaum noch verdient, als menschliches Wesen behandelt zu werden, dem trotz aller Meinungsverschiedenheiten noch ein Mindestmaß an Achtung entgegengebracht werden kann. Derartige achtungsverletzenden Äußerungen beschädigen auch den Ruf des namentlich genannten Klägers zu 2. in unzulässiger Weise und verletzen somit auch seine “äußere” Ehre.
Der Umstand, dass der Text die Wiedergabe der Äußerung einer dritten Person ist, entlastet die Beklagte nicht. Die Beklagte fügt das Zitat dergestalt in ihre Gedankenführung ein, als sie es dafür benutzt, ihre Meinung über den Kläger zu 2. zu bestätigen. Im ersten Teil des Textes, der hier nicht streitgegenständlich ist, prangert die Beklagte den Diskussionsstil des Klägers zu 2. und seine Verhaltensweisen im persönlichen Umgang mit anderen Scientology-Kritikern an. Wenn die Beklagte im Anschluss daran schreibt: “Nun die Bekannte hat ihre Meinung gesagt. Die möchte ich Dir nicht vorenthalten. Und ich werde auch nur eine paar Sätze zitieren, um klar zu machen, dass ich doch mit meiner Meinung über Deine Vorgehensweisen direkt noch weit hinter dem liege was so andere von Dir denken:” so hat das sich anschließende streitgegenständliche Zitat lediglich die Aufgabe, ihre eigene Darstellung zu belegen. Äußert sich jemand negativ über eine Person und zitiert gleichzeitig eine Person, die sich noch negativer über diese Person äußert, so hat das Zitat allein den Zweck, die eigene Äußerung zu verstärken. Eine von der Rechtsprechung geforderte ernsthafte Distanzierung, an die die Gerichte hohe Anforderungen stellen, ist hierin nicht zu sehen. Soweit die Beklagte meint, sie habe sich von dem Inhalt der zitierten E-Mails distanziert und diese nur als Beleg für ihre Ansicht verwendet, dass sich Menschen ändern können und eine Vorverurteilung kontraproduktiv sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Zielsetzung erschließt sich dem unbefangenen Leser nicht. Das Zitat hat vielmehr ersichtlich den Zweck, das dargestellte Negativbild von dem Kläger zu 2. zu unterstreichen. Die von der Beklagten behauptete Zielsetzung, es sei ihr darum gegangen, zu verdeutlichen, dass Ansichten und Meinungen einem stetigen Wechsel unterworfen seien und sogar Meinungen, die zu ausfälligen Äußerungen über einen Dritten führen, keinen Anspruch auf unendlichen Bestand in der Gedankenwelt des sich Äußernden haben können, ist dem Text nicht zu entnehmen. Insbesondere der Satz: “Ein Tip, nimm den Beitrag und schau immer wieder rein – es ist Dein Spiegel!” lässt erkennen, dass es der Beklagten zumindest auch wesentlich darum gegangen ist, den Kläger zu 2. mit den zitierten Äußerungen zu konfrontieren und diese Konfrontation den anderen Mitgliedern der Newsgroup zur Kenntnis zu bringen.
Es handelt sich hierbei auch nicht um Meinungsäußerungen, die als Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage abgegeben wurden. Die von der Beklagten behauptete Intention, es sei ihr um die Auseinandersetzung darüber gegangen, wie die Scientology-Bewegung am besten zu bekämpfen sei, und vor allem, wie ihre Kritiker miteinander umzugehen haben, kommt in dem Text nicht zum Tragen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Gegner, der Scientology-Bewegung, lässt der Text vermissen. Und was den Umgang der Kritiker der Scientology miteinander angeht, so erscheint der Text nicht gerade geeignet, zur Mäßigung und einer sachlichen Diskussion beizutragen. Die Äußerungen sind nicht mehr vom Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt anzusehen, da hier nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person des Klägers zu 2. im Vordergrund steht. Der Annahme, es handele sich bei den chat-rooms um virtuelle Stammtische, bei denen auch mal kräftig ausgeteilt werden dürfe, kann nicht gefolgt werden. Die Messlatte für die Streitkultur am privaten Stammtisch darf nicht dieselbe sein, die bei einem quasi in der Öffentlichkeit ausgetragenen – weil jedermann zugänglich – im Internet eingestellten Text anzulegen ist. Das privat Gesprochene, möglicherweise durch eine Gefühlsaufwallung zustande gekommene Wort, ist anders zu beurteilen, als ein bewusst zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet verfasster Text. Technische Möglichkeiten der Verbreitung von Meinungen in Textform sind kein Freischein für die Senkung des Niveaus der Streitkultur auf eine die Person herabsetzende Ebene.
Dass die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt und ein Recht zum Gegenschlag gehabt hätte, kann nicht angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Kläger zu 2. in ähnlicher Weise in der Öffentlichkeit über die Beklagte geäußert hat.
Die Beklagte hat auch schuldhaft das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2. verletzt, da sie bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Text einen herabsetzenden Charakter hat und die Ehre des Klägers zu 2. verletzt. Sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Die Androhung des Ordnungsgeldes und der ersatzweisen Ordnungshaft folgt antragsgemäß aus § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
Hinsichtlich der Klägerin zu 1. ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin zu 1. hat kein Recht auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin zu 1. kann nicht angenommen werden. Zwar hat die Beklagte eine an sie gerichtete E-Mail der Klägerin zu 1. veröffentlicht, jedoch ist das Recht am geschriebenen Wort umstritten und die Klägerin zu 1. als Verfasserin dieser E-Mail nicht erkennbar. “Zwar unterliegt es grundsätzlich der Entscheidungsgewalt jedes Menschen, ob und in welcher Form von ihm verfasste Schriftstücke veröffentlicht werden dürfen (BGHZ 13, 334, 338)”. Dadurch, dass die Klägerin zu 1. die E-Mail jedoch nicht nur an die Beklagte, sondern auch an Frau S. versandt hatte, ohne die vertrauliche Behandlung in irgendeiner Weise sicherzustellen, musste sie, zumal das Verhalten des Klägers zu 2. offenbar bereits Gegenstand der Diskussion in der Newsgroup war, damit rechnen, dass die E-Mail über den Kreis der beiden Adressatinnen hinaus bekannt und erörtert werden würde (vgl. BGHZ 31, 308 (314, 315)). Die Klägerin zu 1. muss sich den mangelnden Selbstschutz vorwerfen lassen, den sie als Autorin dieser E-Mail hat angedeihen lassen, indem sie sie nicht als ersichtlich privaten Einzelbrief, sondern quasi als Rundbrief an mehreren Personen versandte, “ohne die vertrauliche Behandlung in irgendeiner Weise sicherzustellen” (vgl. Jürgen Helle: Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Schriftenreihe JZ 1991 Seite 324). Die Briefe genießen auch keinen Urheberrechtsschutz und sind keine geschützten Sprachwerke im Sinne des S 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Urheberrechtsschutz setzt erst ein, wenn die Briefe eine geistige Leistung darstellen, die sich in Form oder Inhalt des Briefes offenbart, wenn sich diese Briefe von persönlichen Briefen durch die Art der Sprachgestaltung oder der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen abheben (KG, NJW 65, 3392 (3393)). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin zu 1. scheitert darüber hinaus an ihrer mangelnden Erkennbarkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. ist diese als Autorin der zitierten E-Mail nicht erkennbar.
Zwar dürfte die Klägerin zu 1. aufgrund der individualisierenden Merkmale im ersten Teil des streitgegenständlichen Textes für die Teilnehmer der Newsgroup erkennbar gewesen sei, bzw. konnte die Klägerin zu 1. begründeten Anlass dafür gehabt haben, dass sie erkannt werden könnte. Indes sind keinerlei Anknüpfungspunkte in dem Text ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass die zuvor dargestellte “Österreicherin” identisch ist mit der Person, deren E-Mail später in dem Text wiedergegeben wurde. Während die Klägerin zu 1. zunächst im Text im Wesentlichen als “die Österreicherin” tituliert wurde, wird als Autorin der wiedergegebenen E-Mail eine gute Bekannte der Beklagten genannt. Eine Verknüpfung von diesen beiden Personen zu einer ist indes nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus S 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Morsch
Hinweise:
1. Dieses Urteil ist rechtskräftig
2. Die Links stammen natürlich nicht aus dem Urteil
3. Das e-mail, um das es geht, wurde hier aus offensichtlichen Gründen “zensiert”. Es ist etwa 1/2 DIN A4-Seite lang. Es ist auch nicht über Google Groups zu finden, da die Autorin es inzwischen entfernt hat.
[...] Cyber Mobbings allen Grund mal Ruhe zu geben. Zeugen und Zeugnisse gbt es doch genügend. Bei Zorro7000 findet sich dann auch der Hinweis auf massives Bedrängen und den Internet-Troll Klaus-Dieter May. [...]
Pingback von Scientology - Kirche und Internet « Mehr Demokratie | Februar 8, 2009 |