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dem Unrecht zum Trotz

was sagen die Fachleute dazu?

Mobbing – Beugung des Arbeitsschutzes

Das Grundgesetz verlangt den Schutz von Menschen in der Arbeitswelt.

Diese höchstrechtliche Pflicht ist an den Staat – unter Berücksichtigung der Grundrechtsbindung – gerichtet.

Hierzu wurden in den Bundesländern staatliche Behörden errichtet, die das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit durch die Überwachung und Kontroille der Unternehmen zu garantieren haben.

Das Arbeitsschutzgesetz gilt in allen Tätigkeitsbereichen und im Hinblick auf alle Gesundheitsgefährdungen.

Die Überwachung und Kontrolle geschieht ausschließlich durch das Aufsichtspersonal und dient der Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes.

Zielsetzung

Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.

Nach dem deutschen Verwaltungverfahrensrecht sind die Aufsichtspersonen an die Vorgenannnte Ziel gebunden.

Realität

Schaut man sich das Krankheitsgeschen in der deutschen Arbeitswelt an, kommt man zu Recht zum Ergebnis, dass die körperliche Unversehrheit am Arbeitsplatz nicht der Realität entspricht.

Fallbeispiel – Allgemeinbildende Schulen in Schleswig-Holstein

Mobbing anstatt Gesundheitsschutz an den Schulen.

Als aufsichtführende Person mit einer Zuständigkeit für ca. 430 Schulen in Schleswig-Holstein wurde es mir vom Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit Herrn Dr. Engler untersagt, Ursachen der Massenerkrankungen von Lehrkräften zu ermitteln, um Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Gang setzen zu können.

Gründe hierfür wurden nicht genannt. Weder rechtliche noch tatsächliche Gründe für dieses Verbot wurden nicht genannt. – Das Verhalten des Herrn Engler mir gegenüber war ausschließlich auf Provokation ausgerichtet, welche ein Fehlverhalten auslösen sollte, welches widerum den Ausstoß aus der Behörde

Dieses Verbot zur Durchführung des Grundgesetz an den Schulen S-H gingen diverse andere Verbote zum Schutz von Arbeitnehmer/Innen voraus.

So kam es unweigerlich zur mobbingbedingten (PTED) Fehlbelastungsreaktion, die von vg. Person herbeigeführt wurde:

Ich verweigerte die Weisung zur Vereitelung des staatlichen Arbeitsschutzes infolge der „Ausschlachtung der emotionalen Lage“, da ich mich u.a. § 6 BAT (Gelöbnis) verpflichtet sah.

Vor Gericht


Es kam zur fristlosen und zur ordentlichen Kündigung, die ich vor den Arbeitsgerichten in Kiel abwehren konnte.

Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch aufgelöst, da das Landesarbeitsgericht – unter dem Vorsitz von Richterin Heimann – der Auffassung war, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten ließen.

Dass die Betriebszwecke einer Arbeitsschutzbehörde der Schutz vor körperlicher Unversehrtheit sind und dass nicht ich, sondern Direktor Engler die Auflösungsgründe herbeigeführt hat, wollte Frau Heimann nicht akzeptieren.

Keine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht


Die Richterin ließ die Revision ihres Unrechturteils vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zu und es gab im Urteil selbst auch keine divergenzauslösenden Rechtssätze, die eine Revision hätten erwirken können.

Die Weisung zur „Nichtdurchführung des Arbeitsschutzgesetzes“ in den Schulen Schleswig-Holsteins sei nach Auffassung der Richterin „eine Weisung, wie jede Andere auch“.

Eine Bewertung der Rangigkeit hoher Schutzgüter, wie das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit wurde von Frau Heimann nicht vorgenommen.

Weisung entgegen gesetzlicher Bestimmungen vom Landesarbeitsgericht als rechtskonform eingestuft

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes enspricht die willkürliche Weisung zur Missachtung elementarer Grundrechte bei der Überwachung des Arbeistsschutzgesetz in den Schulen eine Weisung nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 BGB bzw. § 106 der Gewerbeordnung.

Gesellschaftsrelevant


Summa summarum bin ich nach wie vor der Auffassung, dass nur gesunde Lehrkräfte unsere Kinder unterrichten sollten, so dass der Arbeitsschutz hätte durchgeführt werden müssen.

Kinder-sind-Zukunft ?

Es reicht auch nicht aus, Parolen herauszugeben „Kinder-sind-Zukunft“. Es müssen auch die Rahmenbedingungen stimmen.

Und eine wichtige Komponente hiebei ist der Arbeitschutz bzw. das Grundgesetz, den die Kultusministerin Ute Erdsiek-Rave über Jahrzenhnte – auch in anderen Dienstsellen und Betrieben ihres Ressorts missachtete.

Imaginäres Urteil eines Europäischen Staates, der die Menschenrechte umfassend achtet.

Im Rahmen der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 GG erlaube ich mir, das Urteil des Landesarbeitsgericht Kiel unter Berücksichtigung der Menschenrechte, des Grundgesetzes und des Themas Mobbing neu zu fassen.

Das reale Unrechtsurteil der Richterin Heimann kann ebenfalls eingesehen werden.

Sich.-Ing. Jörg Hensel

August 29, 2007 - Verfasst von zorro7000 | mobbing | | Noch keine Kommentare

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